Alltagsdeutsch reicht für eine Verhandlung nicht immer
Wer im Betrieb auf Deutsch zurechtkommt, kann bei gerichtlichen Fragen trotzdem Verständnisschwierigkeiten haben. Für polnischsprachige Beschäftigte ist deshalb entscheidend, den eigenen Unterstützungsbedarf konkret zu benennen: Können Sie Fragen verstehen, Abläufe schildern und auf Einwände reagieren? Bereiten Sie diese Einschätzung vor dem Verhandlungstermin vor.
Die Gerichtssprache ist nach § 184 GVG Deutsch. Das gilt über § 9 ArbGG auch vor den Arbeitsgerichten. Die gesetzliche Ausnahme für Sorbisch in den Heimatkreisen der sorbischen Bevölkerung begründet kein entsprechendes Recht, ein arbeitsgerichtliches Verfahren auf Polnisch zu führen. Für die mündliche Verständigung sieht das Gesetz jedoch Dolmetscher vor.
Wann ein Dolmetscher hinzuzuziehen ist
Wird unter Beteiligung von Personen verhandelt, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, ist nach § 185 Absatz 1 GVG ein Dolmetscher hinzuzuziehen. Teilen Sie dem Gericht deshalb frühzeitig unter Angabe des Aktenzeichens mit, dass Sie für die Verhandlung eine Verdolmetschung ins Polnische benötigen. Beschreiben Sie vorhandene Deutschkenntnisse und deren Grenzen möglichst genau.
Die Hinzuziehung kann unterbleiben, wenn sämtliche beteiligten Personen der fremden Sprache mächtig sind. Dass allein der Richter Polnisch spricht, genügt vor dem Arbeitsgericht für diese Ausnahme nicht. Außerdem kann das Arbeitsgericht dem Dolmetscher die Teilnahme per Bild- und Tonübertragung gestatten; eine Anwesenheit im Sitzungssaal ist daher nicht zwingend.
Private Übersetzungen gezielt einsetzen
Eine private Übersetzung kann helfen, ein Schreiben zu verstehen oder das Gespräch mit der eigenen Vertretung vorzubereiten. Sie ersetzt aber nicht schon dadurch die gesetzlich vorgesehene Hinzuziehung eines Dolmetschers zur Verhandlung. Auch eine zweisprachige Begleitperson übernimmt diese gerichtliche Funktion nicht automatisch.
Unterscheiden Sie deshalb zwischen mündlichem Dolmetschen und schriftlicher Übersetzung. Aus § 185 GVG folgt kein pauschaler Anspruch auf eine vollständige polnische Übersetzung sämtlicher Prozessunterlagen. Klären Sie vor einer privaten Übersetzungsbeauftragung, welche Dokumente und Passagen tatsächlich benötigt werden. Eine kostenlose Komplettübersetzung oder eine bestimmte Kostenübernahme lässt sich aus den hier maßgeblichen Sprachregelungen nicht zusagen.
Freunde und Angehörige: Unterstützung mit Grenzen
Sprachkenntnisse allein berechtigen niemanden zur Prozessvertretung. § 11 ArbGG legt fest, wer als Bevollmächtigter auftreten darf. Volljährige Familienangehörige können unter den gesetzlichen Voraussetzungen vertreten, insbesondere wenn die Vertretung nicht mit einer entgeltlichen Tätigkeit zusammenhängt. Ein Freund ist allein aufgrund der Freundschaft und seiner Deutschkenntnisse nicht vertretungsbefugt.
Für einen Beistand in der Verhandlung gelten ebenfalls gesetzliche Regeln. Andere Personen kann das Gericht zulassen, wenn dies sachdienlich ist und im Einzelfall ein Bedürfnis besteht. Besprechen Sie die vorgesehene Rolle einer Begleitperson vorher. Besondere Aufmerksamkeit verdient: Was ein Beistand vorträgt, gilt als Ihr Vortrag, sofern Sie es nicht sofort widerrufen oder berichtigen.
Den Termin sprachlich vorbereiten
Erstellen Sie zur Vorbereitung eine kurze zeitliche Übersicht auf Polnisch und ergänzen Sie wichtige deutsche Begriffe aus Ihren Unterlagen. Notieren Sie Namen, Daten, Beträge und die Punkte, bei denen Sie unsicher sind. Kennzeichnen Sie eigene Erinnerungen und wörtlich übernommene Aussagen deutlich. Das erleichtert eine genaue Verständigung.
Sprechen Sie in der Verhandlung möglichst in kurzen Abschnitten. Wenn Sie eine Frage oder deren Verdolmetschung nicht verstehen, sagen Sie dies unmittelbar und bitten Sie um erneute Erläuterung. Als Vorbereitungssatz eignet sich etwa: Ich habe die Frage sprachlich nicht verstanden; bitte lassen Sie sie noch einmal ins Polnische übertragen.
Protokoll und nächste Schritte bewusst prüfen
Ein gesondertes polnisches Nebenprotokoll wird nicht geführt. Fremdsprachige Aussagen sollen zusätzlich in der fremden Sprache festgehalten werden, soweit der Richter dies wegen ihrer Bedeutung für erforderlich hält. In geeigneten Fällen soll eine vom Dolmetscher zu beglaubigende Übersetzung beigefügt werden. Daraus folgt kein allgemeiner Anspruch auf ein vollständig zweisprachiges Protokoll.
Prüfen Sie vor dem Termin daher drei praktische Punkte: Ist das Gericht über Ihren Sprachbedarf informiert? Ist die Rolle Ihrer Begleitperson geklärt? Welche schriftlichen Inhalte müssen Sie vorab verstehen? Lassen Sie sich insbesondere den genauen Inhalt eines Vergleichsvorschlags erläutern, bevor Sie dazu eine Erklärung abgeben.